Satzung des Ortsverbands Speyer
„Der Kinderschutzbund Ortsverband Speyer e.V.“

§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Der Kinderschutzbund Ortsverband Speyer e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Speyer und ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ludwigshafen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck

(1) Der Verein ist im Sinne des § 52 Abs. 2 Abgabenordnung tätig und verfolgt selbst unmittelbar die Förderung der Jugendhilfe. Er setzt sich ein für
• die Verwirklichung der im Grundgesetz verankerten Rechte für Kinder und die Umsetzung des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes,
• die Verwirklichung einer kinder- und jugendfreundlichen Gesellschaft,
• die Förderung der geistigen, psychischen, sozialen und körperlichen Entwicklung der Kinder und Jugendlichen; dabei werden die unterschiedlichen geschlechtsspezifischen Lebenssituationen von Kindern und Jugendlichen besonders berücksichtigt,
• den Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Ausgrenzung, Diskriminierung und Gewalt jeder Art,
• soziale Gerechtigkeit für alle Kinder und Jugendlichen,
• eine dem Entwicklungsstand von Kindern und Jugendlichen angemessene Beteiligung bei allen Entscheidungen, Planungen und Maßnahmen, die sie betreffen,
• die Förderung und Erhaltung einer kind- und jugendgerechten Umwelt,
• kinder- und jugendfreundliches Handeln der einzelnen Menschen und aller gesellschaftlichen Gruppen.

(2) Der Verein will diese Ziele erreichen, indem er im Bereich Speyer und Umgebung insbesondere
• Einrichtungen und Projekte der Kinder- und Jugendhilfe errichtet und betreibt,
• Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Kinder und Jugendlicher ergreift oder veranlasst, vorbeugend aufklärt und berät,
• im Rahmen von Einrichtungen und Projekten Mittel zur Verfügung stellt, die zum Zwecke der Förderung der Partizipation von Kindern und Jugendlichen von diesen selbständig und eigenverantwortlich eingesetzt und verwaltet werden,
• mit anderen in Speyer und Umgebung tätigen, ebenfalls gemeinnützigen Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die vergleichbare Ziele verfolgen, zusammenarbeitet und kinder- und jugendfreundliche Initiativen fördert,
• die öffentliche Meinung und das soziale Klima durch seine Öffentlichkeitsarbeit beeinflusst,
• Politik und Verwaltung zu kinder- und jugendfreundlichen Entscheidungen anregt und bei der Planung und Durchsetzung solcher Entscheidungen berät,
• verantwortliches Handeln der Wirtschaft und der Medien gegenüber Kindern und Jugendlichen einfordert,
• Informationsmaterial und Publikationen erstellt, herausgibt und vertreibt,
• Fortbildungsveranstaltungen, Tagungen und Kongresse durchführt,

(3) Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.

(4) Mit einer Mitgliedschaft im Verein unvereinbar sind die Mitgliedschaft in und die Unterstützung von Parteien und Organisationen, die
• rassistische, diskriminierende, antisemitische oder ausländerfeindliche Ziele verfolgen oder sich in diesem Sinne äußern,
• Hass gegenüber Benachteiligten oder Minderheiten schüren oder
• sexuelle, körperliche oder psychische Gewalt billigen oder fördern.

 

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Soweit der Verein sich aus Zuwendungen Dritter und Spenden finanziert, sollen Spenden und Zuwendungen von Personen und Organisationen im Sinne des § 2 Abs. 4 wegen Unvereinbarkeit abgelehnt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Verbandsmitgliedschaft, Schiedsgericht, Schlichtung

(1) Der Verein ist Mitglied im Verband „Der Kinderschutzbund Bundesverband e.V.“ (nachfolgend „Bundesverband“ genannt) und im Verband „Der Kinderschutzbund Rheinland-Pfalz e.V.“ (nachfolgend „Landesverband“ genannt). Für den Verein sind die Bestimmungen der §§ 22, 23 der Satzung des Bundesverbandes und die vom Bundesverband erlassene Schiedsgerichts-/Schlichtungsverordnung verbindlich.

(2) Auf alle auf der Mitgliedschaft beruhenden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Vereins oder seinen Organen einerseits und anderen DKSB-Verbänden auf örtlicher Ebene, dem Landesverband oder Bundesverband andererseits sowie zwischen den Mitgliedern des Vereins oder seinen Organen untereinander finden die Schiedsgerichtsordnung und die Schlichtungsordnung des Bundesverbandes Anwendung, die Bestandteile dieser Satzung sind.

(3) Der Verein unterrichtet den Landesverband unverzüglich über alle wesentlichen Vorkommnisse im Verein. Als wesentliche Vorkommnisse gelten insbesondere
• drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,
• Rechtsstreitigkeiten,
• Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Ortsverband,
• Ereignisse, die zu einer Schädigung des Rufes des DKSB in der Öffentlichkeit führen können.
Der Verein gewährt in diesem Zusammenhang dem Landesverband oder einer/einem von ihm beauftragten Dritten auf Verlangen Einsicht in die erforderlichen Bücher und Geschäftsunterlagen.

(4) Um ein einheitliches Vorgehen der Mitglieder des DKSB zu gewährleisten, sind der Verein und seine Mitglieder verpflichtet, bei der inhaltlichen Arbeit die Beschlusslage des Bundesverbandes und Landesverbandes in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Kooperationen mit Organisationen im Ausland erfolgen in Abstimmung mit dem Landesverband und dem Bundesverband.

(5) Der Verein hat dem Landesverband alljährlich bis zum 30. Juni einen Jahresbericht oder Tätigkeitsbericht für das vorangegangenen Kalenderjahr vorzulegen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden. Die Kontaktdaten der in den Vorstand des Vereins gewählten Mitglieder sind dem Landesverband und dem Bundesverband mitzuteilen.

(6) Der Verein ist in der Regel tätig in Speyer und Umgebung. Sind in diesem Bereich auch andere DKSB-Verbände auf örtlicher Ebenen tätig oder will der Ortsverband im Tätigkeitsbereich eines anderen DKSB -Verbandes auf örtlicher Ebene tätig werden, regeln die hiervon Betroffenen die gemeinsame Vertretung und Aufgabenerfüllung in eigener Zuständigkeit; bei Konflikten entscheidet der Landesverband.

(7) Der Verein ist berechtigt, für die Dauer der Mitgliedschaft im Bundesverband den Namen und das für ihn geltende Logo des DKSB im Rahmen von Werbemaßnahmen und Sponsorenverträgen zum Zwecke der Einwerbung von Drittmitteln für die satzungsmäßigen Zwecke und unter Berücksichtigung der Beschlüsse und Richtlinien des Bundesverbandes zu verwenden; Werbemaßnahmen, Sponsorenverträge und ähnliche Abreden, mit denen Dritten die Verwendung des Namens und des Logos gestattet wird, sind auf den Tätigkeitsbereich gemäß Abs. 6 zu beschränken und bedürften der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Interessen des Bundesverbandes, des Landesverbandes oder eines anderen DKSB-Verbandes auf örtlicher Ebene nicht betroffen sind. Bei jeder Verwendung soll deutlich werden, dass sich die Zusammenarbeit mit dem Sponsor auf den Verein bezieht.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann von natürlichen Personen erworben werden. Juristische Personen können dem Verein als Fördermitglied ohne Stimm- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung beitreten.

(2) Über den Aufnahmeantrag, der schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) an den Verein gerichtet wird, entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird der Bewerberin/dem Bewerber schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) mitgeteilt. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann die Bewerberin/der Bewerber innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen; diese entscheidet endgültig über die Aufnahme.

(3) Vorsitzende, die sich um Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, können nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand zu Ehrenvorsitzenden des Vereins ernannt werden. Personen, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ohne Stimm- und Antragsrecht ernannt werden, soweit sie nicht Mitglied nach Absatz 1 sind. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

(4) Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitz können aberkannt werden, wenn sich die Geehrten durch ihr Verhalten oder ihre Äußerungen innerhalb und/oder außerhalb des Verbandes als unwürdig erweisen insbesondere aber, wenn sie Mitglied einer in § 2 Abs. 4 genannten Vereinigung sind oder eine solche Vereinigung unterstützen. Über die Aberkennung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Den Betroffenen ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme im entscheidenden Gremium zu geben.

5a Mitgliedschaft von Kindern und Jugendlichen

(1) Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können mit schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) vorliegender Zustimmung der Sorgeberechtigten Mitglied im Verein werden.

(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung des Vereins und sind vor der Beratung und Beschlussfassung über Anträge, die sie betreffen, zu hören. Mit Vollendung des 14. Lebensjahres, haben sie dort Antrags- und Stimmrecht, können aber nicht gewählt werden.

(3) Sind im Verein mehr als 10 Kinder und Jugendliche Mitglied, so ist ihnen das Recht einzuräumen, eine Sprecherin/einen Sprecher der Kinder und Jugendlichen zu wählen. Die Sprecherin/der Sprecher sollte das 14. Lebensjahr vollendet haben. Sie/Er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes als beratendes Mitglied teil und hat dort Rederecht.

§ 6 Beiträge

(1) Mitglieder sind verpflichtet, jährliche Mitgliedsbeiträge zu leisten. Der Beitrag ist bis zum 30. Juni eines jeden Jahres zu zahlen. Eingehende Zahlungen sind zunächst auf Rückstände zu verbuchen. Mitglieder nach § 5 sind beitragsfrei.

(2) Über die Höhe des Beitrages der Mitglieder beschließt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise stunden oder erlassen.
Bei der Festsetzung der Beiträge sind die Beschlüsse der Bundesmitgliederversammlung zum Mindestbeitrag verbindlich.

(3) Die Beitragshöhe der Fördermitglieder wird durch den Vorstand mit diesen Vereinbart.

(4) Mitglieder, die ihre Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) erfolgter Mahnung mit jeweils dreiwöchiger Fristsetzung nicht erfüllt haben, sind auf der Mitgliederversammlung nicht antrags- und stimmberechtigt.

(5) Für die Mitgliedschaft von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern wird kein Beitrag erhoben.
§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch Auflösung oder Liquidation, Austritt oder Ausschluss.
Bei Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, endet die Mitgliedschaft auch, wenn die Erziehungsberechtigten die Zustimmung zur Mitgliedschaft widerrufen.

(2) Der Austritt ist schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen.

(3) Mitglieder, die die Interessen des Vereins schädigen, gegen vereinsrechtliche Bestimmungen handeln oder mit der Zahlung des Beitrages mehr als zwei Jahre im Rückstand sind, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Dies gilt insbesondere, wenn Mitglieder
• dieser Satzung oder den Beschlüssen des Vereins, des Landesverbandes oder des Bundesverbandes trotz Abmahnung in schwerwiegender Weise zuwiderhandeln,
• das Ansehen des DKSB in der Öffentlichkeit schädigen,
• ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) verfasster Aufforderung mit jeweils dreiwöchiger Fristsetzung nicht erfüllen, oder
• Entscheidungen des Schiedsgerichts nicht beachten.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zur Anhörung gegeben worden ist. Gegen die Entscheidung über den Ausschluss kann die/der Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Entscheidung schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind alle Unterlagen und Gegenstände des Vereins, die sich in Besitz des betroffenen Mitglieds befinden, unverzüglich an den Vorstand oder eine/einen von ihm beauftragte Dritten/beauftragten Dritten herauszugeben.

(6) Mit Austritt, Verzicht oder Ausschluss enden die vom Verein verliehenen Ehrungen.

§ 8
Organe

(1) Die Organe des Vereins sind
• Die Mitgliederversammlung,
• Der Vorstand.
(2) Für die Führung der laufenden Geschäfte kann die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer nach § 10 Abs. 9 als „besonderer Vertreter“ nach § 30 BGB bestellt werden. Sie/Er nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Weitere Einzelheiten regelt der Vorstand durch eine Geschäftsordnung oder Dienstanweisung.

§ 9
Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
• die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie deren Entlastung,
• die Wahl von zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfern die nicht dem Vorstand angehören dürfen; die Wahl erfolgt entsprechend der Wahlperiode des Vorstandes,
• die Entgegennahme des Jahresberichts,
• die Entgegennahme des Jahresabschlusses und des Kassenberichts,
• die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts,
• die Beschlussfassung über den Haushalt,
• die Beschlussfassung über die Höhe des Jahresbeitrages,
• die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
• die Beschlussfassung über Anträge antragsberechtigter Mitglieder,
• die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,

(2) Eine Mitgliederversammlung findet jährlich statt und wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) einberufen. Der Vorstand kann mit der Einberufung festlegen, dass Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliedsrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben oder ihre Stimme vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.

(3) Antragsberechtigt sind der Vorstand des Vereins und die stimmberechtigten Mitglieder. Anträge müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor Versammlungsbeginn schriftlich vorliegen.
Über später eingegangene Dringlichkeitsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung; die Aufnahme eines Dringlichkeitsantrages in die Tagesordnung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen nicht.
(4) Ein stimmberechtigtes Mitglied darf bei Beschlüssen, die ihm selbst oder einer/einem seiner Angehörigen oder einer/einem von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen Dritten einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen können, weder beratend noch entscheidend mitwirken.
(5) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine qualifizierte Mehrheit erfordern. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht ein Zehntel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung beantragt. Stimmenthaltungen zählen nicht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Anträge auf Satzungsänderung müssen den Wortlaut der beabsichtigten Änderung enthalten. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(6) Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn mehr Kandidatinnen/Kandidaten als zu besetzenden Positionen zur Wahl stehen.
Der Vorstand wird in der in § 10 Abs. 2 genannten Reihenfolge in getrennten Wahlgängen gewählt. Es gilt diejenige/derjenige von mehreren Kandidatinnen/Kandidaten als gewählt, die/der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Stimmenthaltungen zählen nicht. Hat im ersten Wahlgang keine Kandidatin/Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, so erfolgt unter den beiden Kandidatinnen/Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl, bei der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet. Stimmenthaltungen zählen nicht.

(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt wird. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt mindestens zwei Wochen; im Übrigen gelten Abs. 2 bis 6 entsprechend.

(8) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder ihrer/seiner Stellvertretung geleitet, sofern nicht auf Antrag eine andere Versammlungsleitung mehrheitlich gewählt wird. Stimmenthaltungen zählen nicht.

(9) Vorstandsmitglieder des Bundes- und Landesverbandes haben Teilnahme- und Rederecht; sie sind berechtigt, diese Rechte schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) auf die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer des Landesverbandes oder des Bundesverbandes zu übertragen.

(10) Von den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist innerhalb von sechs Wochen ein Protokoll zu fertigen, das von zwei Teilnehmerinnen/Teilnehmern, darunter die Versammlungsleitung, zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen nach der Mitgliederversammlung zugänglich zu machen. Es gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von zehn Wochen nach der Mitgliederversammlung Korrekturen beantragt werden.

(11) Näheres kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.

 

§ 10
Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

(2) Der Vorstand besteht aus
• der/dem Vorsitzenden,
• einer Stellvertreterin/einem Stellvertreter,
• der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister,
• der Schriftführerin/dem Schriftführer,
• und bis zu fünf Beisitzerinnen/Beisitzern,
(Funktionsvorstand).

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind im Falle des Funktionsvorstandes die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende, die Schatzmeisterin/der Schatzmeister, die Schriftführerin/der Schriftführer.
Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, von denen eines die/der Vorsitzende oder eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter sein muss.

(4) Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und Fachberaterinnen/Fachberater zu einzelnen Punkten hinzuziehen.

(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand kann eine Ergänzungswahl für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung vornehmen; in dieser ist die Ergänzungswahl zu bestätigen oder eine Neuwahl vorzunehmen. Die vorzeitige Abwahl eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder kann in der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und bei gleichzeitiger Wahl eines neuen Vorstandesmitglieds bzw. mehrerer Vorstandsmitglieder für die laufende Amtsperiode vorgenommen werden. Stimmenthaltungen zählen nicht.

(6) Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und haben Anspruch auf Erstattung ihrer angemessenen Auslagen. Die Mitgliederversammlung kann mit einer 2/3-Mehrheit beschließen, dass bis zu 1/3 der Vorstandsmitglieder neben dem Vorstandsamt für den Verband als Selbständige tätig sein können, sofern die Summe der Honorare den Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EstG nicht übersteigt. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des Verbandes können nicht Mitglied des Vorstands sein.

(7) Der Vorstand tagt bei Bedarf, jedoch mindestens vier Mal jährlich. Die Sitzung kann auch digital oder hybrid durchgeführt werden. Eine physische Teilnahme vor Ort ist dann nicht erforderlich, eine Stimmabgabe kann auf digitalem Wege erfolgen. Stimmenthaltungen zählen nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter denen die/der Vorsitzende oder eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter sein muss, anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Beschlussfassung im schriftlichen oder digitalen Verfahren ist zulässig, wenn nicht ein Vorstandsmitglied innerhalb einer Frist von einer Woche dem Verfahren widerspricht; in diesem Fall entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(8) Ein Mitglied des Vorstandes darf bei Beschlüssen, die ihm selbst oder einer/einem seiner Angehörigen oder einer/einem von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen Dritten einen Vor- oder Nachteil bringen können, weder bei der Beratung noch bei der Entscheidung anwesend sein oder sonst mitwirken.

(9) Die Führung der laufenden Geschäfte kann einer Geschäftsführung übertragen werden. Sie nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Ihre Befugnisse sind durch eine vom Vorstand zu erlassende Dienstanweisung festzulegen.

(10) Von den Beschlüssen des Vorstands ist innerhalb von vier Wochen ein Protokoll zu fertigen, das von zwei Teilnehmerinnen/Teilnehmern, darunter die Sitzungsleitung, zu unterzeichnen ist. Es gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von einer Woche nach der Sitzung Korrekturen beantragt werden.

§ 11
Kassenführung und Kassenprüfung

(1) Die Schatzmeisterin/der Schatzmeister besorgt die laufenden Kassengeschäfte.

(2) Alljährlich hat die Schatzmeisterin/der Schatzmeister bis zum 15.06. dem Vorstand die Jahresrechnung des letzten Geschäftsjahres vorzulegen.
(3) Nach Abschluss eines Geschäftsjahres sind der Rechnungsabschluss und die Kasse von zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfern zu prüfen. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung einen schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) verfassten Bericht zu erstatten. Überstiegen die Ausgaben des Ortsverbandes im vorangegangenen Geschäftsjahr einen Betrag von 1 Million EUR, so ist ein Jahresabschluss durch eine Wirtschaftsprüferin/einen Wirtschaftsprüfer aufzustellen oder zu prüfen.

§ 12
Auflösung des Vereins, Vermögensanfall

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen zählen nicht.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind die Liquidatorinnen / Liquidatoren, wenn nicht die Mitgliederversammlung eine andere Liquidatorin / einen anderen Liquidator oder mehrere Liquidatorinnen / Liquidatoren bestimmt.

(3) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verband „Der Kinderschutzbund Landesverband Rheinland-Pfalz e.V.“ oder für den Fall, dass es diesen nicht mehr gibt, an den Verband „Der Kinderschutzbund Bundesverband e.V.“, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendhilfe im Sinne des § 52 Abs.2 Nr. 4 Abgabenordnung zu verwenden

Beschlossen bei der Mitgliederversammlung am 07.09.2023

Gezeichnet:

Erster Vorsitzender: Hartmut Loos
Schriftführerin: Gabriele Weindel-Güdemann