Satzung
Die Satzung des Deutschen Kinderschutzbundes Ortsverband Speyer e.V.:
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen ,,Deutscher Kinderschutzbund Ortsverband Speyer
e.V.“, kurz „DKSB Speyer“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Speyer und ist eingetragen in das Vereinsregister
des Amtsgerichtes Ludwigshafen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
(1) Der Verein setzt sich ein für
– die Verwirklichung der im Grundgesetz verankerten Rechte für Kinder und
Jugendliche
– die Verwirklichung einer kinderfreundlichen Gesellschaft
– die Förderung und Erhaltung einer kindgerechten Umwelt
– die Förderung der geistigen, psychischen, sozialen und körperlichen Entwicklung
der Kinder
– den Schutz der Kinder vor Ausgrenzung, Diskriminierung und Gewalt jeder Art
– soziale Gerechtigkeit für alle Kinder
– die Beteiligung von Kindern bei allen Entscheidungen, Planungen und
Maßnahmen, die sie betreffen, gemäß ihrem Entwicklungsstand
– die Umsetzung des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes
– kinderfreundliches Handeln der einzelnen Menschen und aller gesellschaftlichen
Gruppen.
Gemäß der UN-Konvention über die Rechte des Kindes ist ein Kind jeder Mensch, der
das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Der Verein will diese Ziele erreichen, indem er insbesondere
– die öffentliche Meinung und das soziale Klima durch seine Öffentlichkeitsarbeit
beeinflusst
– Politik und Verwaltung zu kinderfreundlichen Entscheidungen anregt und bei der
Planung und Durchsetzung solcher Entscheidungen berät
– verantwortliches Handeln der Wirtschaft und der Medien gegenüber Kindern
einfordert
– vorbeugend aufklärt und berät
– Einrichtungen und Projekte der Kinder- und Jugendhilfe errichtet und betreibt
– Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Kinder ergreift oder veranlasst
– die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die vergleichbare Ziele
verfolgen, anstrebt und kinderfreundliche Initiativen fördert
– im Rahmen von Einrichtungen und Projekten Mittel zur Verfügung stellt, die zum
Zwecke der Förderung der Partizipation von Kindern und Jugendlichen von
diesen selbständig und eigenverantwortlich eingesetzt und verwaltet werden
– Informationsmaterial und Publikationen erstellt, herausgibt und vertreibt
– Fortbildungsveranstaltungen, Tagungen und Kongresse durchführt
– Mittel für die Verwirklichung der Vereinszwecke und die Förderung besonderer
Aktivitäten einwirbt.
(3) Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
(4) Jedes Mitglied ist aufgerufen, aktiv an der Verwirklichung der Ziele mitzuarbeiten.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Verbandsmitgliedschaft
(1) Der Verein ist Mitglied im Deutschen Kinderschutzbund Bundesverband e.V. und
im Deutschen Kinderschutzbund Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. Die §§ 4
bis 7, 9, 11 bis 13, 23 der Bundesverbandssatzung und die §§ mit den
Vorschriften über die Verbandsmitgliedschaft, das Schiedsgericht und die
Mitteilungspflichten der Satzung des Landesverbandes Rheinland-Pfalz e.V. sind
Bestandteil dieser Satzung und im Anhang beigefügt.
(2) Um ein einheitliches Vorgehen des Verbandes bei der Beratung sowie bei dem
Betrieb von Einrichtungen und Projekten der Kinder- und Jugendhilfe zu
gewährleisten, sind die Mitglieder des Vereins verpflichtet, bei der inhaltlichen
Arbeit die Beschlusslage des Deutschen Kinderschutzbundes Bundesverband
e.V. und Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. in der jeweils gültigen Fassung zu
beachten.
(3) Der Verein ist verpflichtet, den Deutschen Kinderschutzbund Landesverband
Rheinland-Pfalz e.V. unverzüglich über alle wesentlichen Vorkommnisse zu
unterrichten und den Landesverband oder einem von ihm beauftragten Dritten in
den in Satz 2 genannten Fällen Einsicht in alle Bücher und Geschäftsunterlagen
zu gewähren.
Als wesentliche Vorkommnisse gelten insbesondere
– drohende Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
– Rechtsstreitigkeiten
– Vollstreckungsmaßnahmen.
(4) Der Verein ist berechtigt, für die Dauer der Mitgliedschaft im Deutschen
Kinderschutzbund Bundesverband e.V. und im Deutschen Kinderschutzbund
Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. den Namen und das Logo des Deutschen
Kinderschutzbundes im Rahmen von Werbemaßnahmen und
Sponsorenverträgen zum Zwecke der Einwerbung von Drittmitteln für die
satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden; die Verwendung hat so zu erfolgen,
dass dem Logo des Deutschen Kinderschutzbundes der vollständige Name des
Ortsverbandes einschließlich des Ortsnamens hinzuzufügen ist und, dass in
jedem Einzelfall der Verwendung deutlich wird, dass sich die Zusammenarbeit
mit dem Sponsor auf den Ortsverband bezieht. Werbemaßnahmen und
Sponsorenverträge, mit denen Dritten die Verwendung des Namen und des
Logos gestattet wird oder aufgrund deren der Verein den Namen und das Logo
des Sponsors verwendet, sind auf seinen Einzugsbereich zu beschränken und
bedürfen der vorherigen Zustimmung des Deutschen Kinderschutzbundes
Landesverband Rheinland-Pfalz e.V..
§ 5
Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann erworben werden von
a) natürlichen Personen,
b) juristischen Personen.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis
der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Gegen eine
ablehnende Entscheidung kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach
Zugang der Entscheidung Berufung zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung einlegen; diese entscheidet endgültig über die
Aufnahme.
(3) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können einzelne Personen, die sich
um die Aufgaben und Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 6
Beiträge
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, jährliche Mitgliedsbeiträge zu leisten. Der Beitrag
ist bis zum 31. März eines jeden Jahres zu zahlen.
(2) Über die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung unter
Beachtung des von der Mitgliederversammlung des Deutschen
Kinderschutzbundes Bundesverband e.V. beschlossenen bundeseinheitlichen
Jahresmindestbeitrages. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz
oder teilweise stunden oder erlassen.
(3) Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen sind, können aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Bis zur
Entrichtung des angemahnten Betrages ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder
Ausschluss, bei juristischen Personen durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur zum
Ende eines Kalenderjahres, bis zum 31. Oktober erfolgen.
(3) Mitglieder, die den Interessen des Vereines zuwiderhandeln, können aus dem
Verein ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere, wenn Mitglieder dieser
Satzung oder den Beschlüssen des Vereins oder des Deutschen
Kinderschutzbundes Bundesverband e.V. trotz Abmahnung zuwiderhandeln oder
wenn sie das Ansehen des DKSB in der Öffentlichkeit schädigen. Über den
Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem dem Betroffenen die Möglichkeit
zur Anhörung gegeben worden ist. Gegen die Entscheidung über den
Ausschluss kann der Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat nach
Zugang der Entscheidung Berufung zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung einlegen.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind alle Unterlagen und Gegenstände des
Vereins, die sich im Besitz des Betreffenden befinden, unverzüglich an den
Vorstand oder einen von ihm beauftragten Dritten herauszugeben.
§ 8
Organe
(1) Die Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung,
– der Vorstand.
(2) Von den Beschlüssen der Organe ist innerhalb von zwei Monaten eine
Niederschrift zu fertigen, die von zwei Teilnehmern/Teilnehmerinnen, darunter
der Leiterin/dem Leiter der jeweiligen Sitzung, zu unterzeichnen ist. Die
Protokolle der Mitgliederversammlung werden den Mitgliedern auf Verlangen
zugesandt. Fristgerecht gefertigte Protokolle gelten als genehmigt, wenn nicht
innerhalb von drei Monaten nach der Mitgliederversammlung schriftlich
Korrekturen beantragt wurden.
§ 9
Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
– die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie deren Entlastung
– die Wahl der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer und deren
Stellvertreterinnen/ Stellvertreter und die Bestellung der Wirtschaftsprüferin/
des Wirtschaftsprüfers
– die Entgegennahme des Jahresberichts
– die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts und des Berichtes der
Wirtschaftsprüferin/des Wirtschaftsprüfers
– die Beschlussfassung über die Höhe des Jahresbeitrages
– die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans
– die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung
des Vereins
– die Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung des
Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen
Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
– die Ernennung von Ehrenmitgliedern
– die Beschlussfassung über Anträge stimmberechtigter Mitglieder.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Maßgebend für die Einhaltung der
Ladungsfrist ist die Aufgabe der Einladung bei der Post (Poststempel). Anträge
müssen eine Woche vor Versammlungsbeginn schriftlich dem Vorstand
vorliegen. Über später eingegangene Anträge entscheidet die
Mitgliederversammlung; die Aufnahme eines verspäteten Antrages auf die
Tagesordnung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen,
wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von
mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen
beim Vorstand beantragt wird. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche
Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen; im übrigen gelten Abs. 2 bis 4
entsprechend.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine qualifizierte Mehrheit
erfordern. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für
Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Bei Wahlen gilt diejenige/derjenige von mehreren Kandidatinnen/Kandidaten als
gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten
hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, so erfolgt unter den beiden
Kandidatinnen/Kandidaten mit dem höchsten Stimmenanteil eine Stichwahl.
Gewählt ist diejenige/derjenige, die/der nunmehr die meisten Stimmen erhält.
Bei der Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden, der Beisitzerinnen/Beisitzer
und der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer ist eine Listenwahl zulässig, wenn die
Satzung jeweils mindestens zwei Personen vorsieht. Es können auf einem
Stimmzettel höchstens so viele Kandidatinnen und Kandidaten gewählt werden,
wie insgesamt zu wählen sind. Ein Stimmzettel ist gültig, wenn mindestens die
Hälfte der Zahl der zu Wählenden aus der Vorschlagsliste gewählt ist. Gewählt
sind die Kandidatinnen und Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl. Bei
Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
(6) Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht ein
anwesendes Mitglied eine geheime Abstimmung beantragt.
§ 10
Vorstand
(1) Den Vorstand bilden
– die/der Vorsitzende
– die/der stellvertretende Vorsitzende
– die Schatzmeisterin/der Schatzmeister
– die Schriftführerin/der Schriftführer
– und bis zu fünf Beisitzerinnen/Beisitzer
Der Vorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes. Er kann Ausschüsse
bilden und Fachberater hinzuziehen.
(2) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer
von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur
Durchführung einer Neuwahl im Amt. Der Vorstand gibt sich eine
Geschäftsordnung.
(3) Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind der/die Vereinsvorsitzende und sein/ihre
Stellvertreter/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder
von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der
Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden tätig.
(4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Zur Unterstützung des Vorstands kann er eine Geschäftsführerin oder ein
Geschäftsführer bestellen. Sie/er handelt im Auftrag des Vorstands und ist somit
vereinsrechtlich kein besonderer Vertreter i.S.d. § 30 BGB. Die
Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nehmen an den Vorstandssitzungen
mit beratender Stimme teil.
(5) Die Vorstandsmitglieder führen ihre Ämter ehrenamtlich und unentgeltlich; sie
haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen.
(6) Die Vereinbarung von Vergütungen gegenüber dem Verband für außerhalb des
Vorstandsamtes zu erbringende Leistungen der Mitglieder des Vorstandes ist
nicht zulässig. Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen des Verbandes können nicht
Mitglieder des Vorstandes sein.
§ 11
Kassenführung und Kassenprüfung
(1) Die Schatzmeisterin/der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte im Rahmen
der gefassten Beschlüsse; er/sie ist verantwortlich für die Leitung des
Kassenwesens.
(2) Alljährlich hat die Schatzmeisterin/der Schatzmeister bis zum 01. März dem
Vorstand die Rechnungsabschlüsse des letzten Geschäftsjahres vorzulegen.
(3) Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres ist die Kasse von zwei
Kassenprüferinnen/Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu
prüfen. Sie haben über das Ergebnis der Kassenprüfung einen schriftlichen
Bericht zu erstatten. Überstiegen die Ausgaben des Vereins im
vorangegangenen Geschäftsjahr einen Betrag von 750 000,00 DM oder wurden
im Laufe des vorangegangenen Geschäftsjahres mehr als 12 hauptamtliche
Vollzeit – Mitarbeiter oder eine diesem zeitlichen Umfang entsprechende Zahl
von Teilzeit – Mitarbeitern beschäftigt, so hat zusätzlich zur Kassenprüfung die
Prüfung des Jahresabschlusses durch eine Wirtschaftsprüferin/einen
Wirtschaftsprüfer zu erfolgen.
(4) Der Bericht der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer bzw. der Wirtschaftsprüferin/
des Wirtschaftsprüfers ist spätestens bis zum 30. Mai eines jeden Jahres an den
Deutschen Kinderschutzbund Landesverband Rheinland-Pfalz zu übersenden.
§ 12
Auflösung des Vereins, Vermögensanfall
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen
werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, sind die/der
Vorsitzende und die Schatzmeisterin/der Schatzmeister die gemeinsam
vertretungsberechtigten Liquidatoren. Dies gilt auch dann, wenn der Verein aus
einem anderen Grund aufgelöst wird oder wenn er seine Rechtsfähigkeit verliert.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Deutschen Kinderschutzbund Landesverband
Rheinland-Pfalz e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 13
Satzung
Die Änderung der Satzung kann mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen
werden, wobei die Änderung in der Einladung zur Mitgliederversammlung
angekündigt werden muss.
§ 14
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Ludwigshafen in Kraft.